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§ 6 ÜNSchutzV — Einstufung als Verschlusssache

Verordnung zum Schutz von Übertragungsnetzen

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 17.03.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Bundesnetzagentur entscheidet, welche Informationen, Berichte und Sicherheitspläne nach § 12g Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes als Verschlusssache einzustufen sind.