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# § 4 ÜNSchutzV — Sicherheitspläne

Verordnung zum Schutz von Übertragungsnetzen  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 17.03.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Spätestens vier Wochen nach der Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 12g Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes hat der Betreiber einer europäisch kritischen Anlage der Bundesnetzagentur zum Schutz des Übertragungsnetzes einen Sicherheitsplan vorzulegen, der mindestens folgende Angaben enthält:

- 1. Nennung der nach § 12g Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmten europäisch kritischen Anlage,

- 2. Ergebnisse einer Risikoanalyse, die sich auf die in § 1 Absatz 2 genannten Gefährdungsszenarien, die Schwachstellen der europäisch kritischen Anlage und die möglichen Auswirkungen bezieht,

- 3. Ermittlung, Auswahl und Rangfolge von Gegenmaßnahmen und Verfahren; dabei ist zu unterscheiden zwischen

  - a) permanenten Sicherheitsvorkehrungen, die unerlässliche Sicherheitsinvestitionen und Vorkehrungen umfassen, die jederzeit anzuwenden sind; hierunter fallen Informationen über die folgenden Maßnahmen allgemeiner Art:

    - aa) Technische Maßnahmen, insbesondere die Einführung von Erkennungssystemen, Zugangskontrollen sowie Schutz- und Präventivmaßnahmen,

    - bb) organisatorische Maßnahmen, insbesondere Verfahren für den Alarmfall und die Krisenbewältigung,

    - cc) Überwachungs- und Überprüfungsmaßnahmen,

    - dd) Kommunikation,

    - ee) Sensibilisierung und Ausbildung sowie

    - ff) die Sicherung von Informationssystemen, und

  - b) abgestuften Sicherheitsvorkehrungen, die je nach Ausmaß des Risikos und der Bedrohung ergriffen werden können.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der Inhalt der Festlegung nach § 12g Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht von dem Inhalt der vorherigen Festlegung abweicht.

(3) Die Frist nach Absatz 1 verlängert sich auf drei Monate, wenn die Bundesnetzagentur bei der Festlegung einer Anlage nach § 2 von den Vorschlägen in einem Bericht eines Übertragungsnetzbetreibers nach § 1 abweicht.

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Zitiervorschlag: § 4 ÜNSchutzV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CNSchutzV/4

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