(1) Spätestens vier Wochen nach der Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 12g Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes hat der Betreiber einer europäisch kritischen Anlage der Bundesnetzagentur zum Schutz des Übertragungsnetzes einen Sicherheitsplan vorzulegen, der mindestens folgende Angaben enthält:
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der Inhalt der Festlegung nach § 12g Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht von dem Inhalt der vorherigen Festlegung abweicht.
(3) Die Frist nach Absatz 1 verlängert sich auf drei Monate, wenn die Bundesnetzagentur bei der Festlegung einer Anlage nach § 2 von den Vorschlägen in einem Bericht eines Übertragungsnetzbetreibers nach § 1 abweicht.