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# § 2 ÜNSchutzV — Festlegung europäisch kritischer Anlagen

Verordnung zum Schutz von Übertragungsnetzen  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 17.03.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Berichts nach § 1 bestimmt die Bundesnetzagentur durch Festlegung gemäß § 12g Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes europäisch kritische Anlagen. Sie beachtet dabei das Verfahren in Anhang III der Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75). Grundlage für die Festlegung sind die in § 1 Absatz 2 genannten Gefährdungsszenarien und der Bericht nach § 12g Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes.

(2) Soll eine Anlage erstmals als europäisch kritische Anlage bestimmt werden, so ist vorher durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Konsultation nach Artikel 4 Absatz 1 bis 3 der Richtlinie 2008/114/EG durchzuführen. Die Bundesnetzagentur berücksichtigt das Ergebnis der Konsultation bei ihrer Entscheidung hinsichtlich der Festlegung. Die Festlegung erfolgt ungeachtet der in Absatz 1 genannten Frist innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Konsultation.

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Zitiervorschlag: § 2 ÜNSchutzV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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