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# § 7 ÜDPO (Bayern) — Prüfungskommission für die mündliche Prüfung

Prüfungsordnung für Übersetzer und Dolmetscher  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der mündliche Teil der Übersetzerprüfung und die Dolmetscherprüfung werden vor Prüfungskommissionen abgelegt, die aus zwei Prüfern und einem Vorsitzenden (§ 5 Abs. 2 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Nr. 2) bestehen.

(2) Beide Prüfer müssen dem Berufsstand der Übersetzer und Dolmetscher, dem Lehrkörper einer Hochschule, dem Lehrkörper einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation in Bayern oder einer gleichwertigen Schule angehören oder angehört haben. Einer der beiden Prüfer soll die zu prüfende Sprache als Muttersprache, einer der beiden Prüfer das zu prüfende Fachgebiet beherrschen.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission soll ein Beamter des höheren Dienstes, ein Richter oder Staatsanwalt sein. Er leitet die mündliche Prüfung und sorgt für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen.

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Zitiervorschlag: § 7 ÜDPO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CDPO/7

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