(1) Jeder Prüfungsteilnehmer, der die Übersetzer- und/oder Dolmetscherprüfung nach dieser Verordnung ablegt, hat eine Bearbeitungs- und eine Prüfungsgebühr zu entrichten.
(2) Die Bearbeitungsgebühr dient zur Deckung der durch die Prüfung der Zulassungsgesuche anfallenden Kosten. Die Prüfungsgebühren dienen zur Deckung der Kosten, die für die Erstellung der Prüfungsaufgaben, die Durchführung der Prüfung, die Vergütung der Prüfer und dem übrigen damit verbundenen Verwaltungsaufwand entstehen.