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# § 32 ÜAnlG — Bußgeldvorschriften

Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen  
Stand: 31.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 die Wirksamkeit einer Schutzmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,

- 2. entgegen § 5 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine Anlage in einem dort genannten Zustand gehalten wird,

- 3. entgegen § 6 eine Schutzmaßnahme nicht richtig abstimmt,

- 4. entgegen § 7 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Satz 2 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Prüfung durchgeführt wird,

- 5. entgegen § 7 Absatz 4 eine Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

- 6. entgegen § 7 Absatz 5 Nummer 1 eine Hilfskraft oder ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt,

- 7. entgegen § 7 Absatz 5 Nummer 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

- 8. entgegen § 8 Satz 1 eine überwachungsbedürftige Anlage betreibt,

- 9. entgegen § 10 Absatz 1 eine Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt, eine Prüfbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt oder eine Information oder einen Hinweis nicht oder nicht rechtzeitig gibt,

- 10. entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

- 11. entgegen § 14 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

- 12. einer vollziehbaren Anordnung nach

  - a) § 21 Satz 2, § 22 Nummer 1, § 23 Absatz 1 Satz 1, § 27 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 oder § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 oder

  - b) § 27 Absatz 5 Nummer 2, 3, 4 oder 5

- zuwiderhandelt,

- 13. entgegen § 24 Satz 1, § 27 Absatz 4 Satz 1 oder § 28 Absatz 2 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet oder

- 14. einer Rechtsverordnung nach § 31 Satz 2

  - a) Nummer 2 oder 3 Buchstabe b oder

  - b) Nummer 3 Buchstabe a oder

- einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4, 5, 8, 12 Buchstabe b und Nummer 14 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

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Zitiervorschlag: § 32 ÜAnlG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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