nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 29 ÜAnlG — Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen  
Stand: 31.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständige Behörde darf die ihr bei ihrer Aufsichtstätigkeit zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen nur in den gesetzlich geregelten Fällen oder zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten oder zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. Soweit es sich bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

---

Zitiervorschlag: § 29 ÜAnlG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CAnlG/29

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
