nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 28 ÜAnlG — Befugnisse gegenüber zugelassenen Überwachungsstellen, Unterrichtungspflicht

Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen  
Stand: 31.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Behörde kann

- 1. von der zugelassenen Überwachungsstelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen,

- 2. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume der zugelassenen Überwachungsstelle betreten und besichtigen sowie

- 3. die Vorlage und Übersendung von Unterlagen verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen.

Werden der zuständigen Behörde dabei Tatsachen bekannt, die auf ein nicht rechtskonformes Verhalten einer zugelassenen Überwachungsstelle schließen lassen, hat sie die Zulassungsbehörde zu unterrichten.

(2) Die zugelassene Überwachungsstelle hat die Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

---

Zitiervorschlag: § 28 ÜAnlG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CAnlG/28

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
