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# § 21 ÜAnlG — Aufsicht über die zugelassenen Überwachungsstellen

Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen  
Stand: 31.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zulassungsbehörde beaufsichtigt, ob die zugelassenen Überwachungsstellen die in den §§ 9 bis 17 und § 20 sowie die in einer Rechtsverordnung nach § 31 enthaltenen Anforderungen erfüllen und ihren dort bestimmten Pflichten nachkommen. Sie kann gegenüber einer zugelassenen Überwachungsstelle die notwendigen Anordnungen treffen

- 1. zur Beseitigung festgestellter Abweichungen von den in Satz 1 genannten Anforderungen,

- 2. zur Beseitigung von Verstößen gegen Pflichten und Auflagen und

- 3. zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Satz 1 genannten Anforderungen und Pflichten.

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Zitiervorschlag: § 21 ÜAnlG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CAnlG/21

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