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# § 2 ÜAnlG — Begriffsbestimmungen

Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen  
Stand: 31.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Sinne dieses Gesetzes sind

- 1. überwachungsbedürftige Anlagen solche Anlagen,

  - a) die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können und

  - b) von denen beim Betrieb erhebliche Risiken für die Sicherheit und die Gesundheit insbesondere Beschäftigter ausgehen können und die deshalb in einer auf Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnung als überwachungsbedürftige Anlagen bestimmt sind,

- 2. Beschäftigte solche im Sinne von § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes,

- 3. Betreiber natürliche oder juristische Personen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf die Errichtung, die Änderung oder den Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage ausüben,

- 4. zugelassene Überwachungsstellen Prüfstellen, die von der Zulassungsbehörde für einen bestimmten Aufgabenbereich als Prüfstellen für überwachungsbedürftige Anlagen zugelassen sind.

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Zitiervorschlag: § 2 ÜAnlG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CAnlG/2

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