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# § 17 ÜAnlG — Anforderungen an die mit Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen beauftragten Personen

Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen  
Stand: 12.08.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zugelassene Überwachungsstelle muss gewährleisten, dass die mit Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen beauftragten Personen

- 1. durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre Weiterbildung jederzeit über die für die Prüfungen erforderlichen Kenntnisse verfügen,

- 2. jederzeit über ausreichende Kenntnisse der Bauart und der Betriebsweise, der Prüfverfahren sowie des Standes der Technik der zu prüfenden überwachungsbedürftigen Anlagen verfügen,

- 3. jederzeit über ausreichende Kenntnisse der für die jeweiligen überwachungsbedürftigen Anlagen geltenden Rechtsvorschriften und Regeln verfügen,

- 4. jederzeit in der Lage sind, die vorgeschriebenen Prüfdokumente über die durchgeführten Prüfungen zu erstellen,

- 5. jederzeit berufliche Integrität besitzen,

- 6. jederzeit fachlich unabhängig sind und

- 7. in ihre jeweiligen Aufgaben eingearbeitet wurden.

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Zitiervorschlag: § 17 ÜAnlG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CAnlG/17

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