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# § 14 ÜAnlG — Mitteilungspflichten gegenüber der Zulassungsbehörde

Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen  
Stand: 31.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zugelassene Überwachungsstelle muss der Zulassungsbehörde Änderungen, die für die Erteilung der Zulassung gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 oder § 20 Absatz 1 Satz 1 bedeutsam sind, unverzüglich mitteilen. Dies betrifft insbesondere

- 1. Änderungen der Leitung der zugelassenen Überwachungsstelle,

- 2. Adressänderungen,

- 3. gesellschaftsrechtliche Veränderungen und

- 4. Änderungen, die sich auf die Unabhängigkeit der Stelle, der Leitung oder des Personals auswirken.

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Zitiervorschlag: § 14 ÜAnlG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CAnlG/14

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