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# § 8 ÜAG

Überstellungsausführungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Festhalteanordnung ist der verurteilten Person bei der Ergreifung bekanntzugeben. Ist dies nicht möglich, so ist ihr der Grund der Ergreifung vorläufig mitzuteilen. Die Bekanntgabe der Festhalteanordnung ist in diesem Fall unverzüglich nachzuholen. Die verurteilte Person erhält eine Abschrift der Festhalteanordnung.

(2) Sie ist unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem zuständigen Richter vorzuführen. Der Richter hat die festgehaltene Person unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tag zu vernehmen. Bei der Vernehmung ist die festgehaltene Person auf die Gründe der Festhaltung und auf ihr Recht hinzuweisen, sich hierzu zu äußern oder nicht auszusagen und daß sie sich eines Beistandes bedienen kann. Ihr ist Gelegenheit zu geben, die Festhaltegründe zu entkräften und Tatsachen geltend zu machen, die zu ihren Gunsten sprechen.

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Zitiervorschlag: § 8 ÜAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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