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# § 2 ÖlmeldV — Inhalt der Meldepflicht

Ölmeldeverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Meldepflichtige hat bis spätestens zum 28. Februar eines Jahres folgende Angaben zu machen:

- 1. Name und Anschrift des Meldepflichtigen,

- 2. die im vorangegangenen Kalenderjahr erhaltenen Mengen beitragspflichtigen Öls (Artikel 1 Nr. 3 des Fondsübereinkommens), aufgeschlüsselt nach Mengen (in Tonnen),

  - a) die der Meldepflichtige in Häfen oder Umschlagplätzen der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar nach ihrer Beförderung auf dem Seeweg erhalten hat,

  - b) die nach einer Seebeförderung in einem Hafen oder Umschlagplatz eines Nichtvertragsstaates des Fondsübereinkommens gelöscht worden sind und die der Meldepflichtige in Anlagen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erhalten hat; hierbei sind nur solche Mengen zu berücksichtigen, die zwischen der Löschung in dem Nichtvertragsstaat und dem Erhalt durch den Meldepflichtigen nicht bereits in einem Mitgliedstaat des Fondsübereinkommens entgegengenommen worden sind,

- 3. im Fall der Nummer 2 Buchstabe b den Nichtvertragsstaat, in dem das beitragspflichtige Öl gelöscht worden ist.

(2) Die Meldung hat auf den vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) herausgegebenen Vordrucken zu erfolgen.

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Zitiervorschlag: § 2 ÖlmeldV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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