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§ 1 ÖlmeldV — Begriffsbestimmungen

Ölmeldeverordnung

Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
Fondsübereinkommen das Fondsübereinkommen von 1992 (BGBl. 1996 II S. 685),
2.
Fonds der Internationale Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden nach dem Fondsübereinkommen,
3.
Meldepflichtiger jede Person, die nach § 5 Abs. 2 des Ölschadengesetzes verpflichtet ist, Angaben über den Erhalt von Öl zu machen.