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# § 6 ÖlSG — Gerichtliche Zuständigkeiten

Ölschadengesetz  
Stand: 29.09.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Streitigkeiten wegen der Ansprüche

- 1. auf Entschädigung nach Artikel 4 des Fondsübereinkommens von 1992;

- 2. auf Entschädigung nach Artikel 4 des Zusatzfondsübereinkommens von 2003;

- 3. auf die dem Fonds nach dem Fondsübereinkommen von 1992 zustehenden Beiträge;

- 4. auf die dem Fonds nach dem Zusatzfondsübereinkommen von 2003 zustehenden Beiträge

ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben, soweit sich nicht aus Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 des Fondsübereinkommens von 1992 oder aus Artikel 7 des Zusatzfondsübereinkommens von 2003 etwas anderes ergibt.

(2) Für Streitigkeiten wegen der Ansprüche

- 1. auf Schadenersatz oder Ersatz von Aufwendungen wegen Verschmutzungsschäden nach Artikel III, IV und VII Abs. 8 des Haftungsübereinkommens von 1992, nach Artikel 3, 4, 5 und 7 Abs. 10 des Bunkeröl-Übereinkommens oder nach § 1 Abs. 2 und

- 2. auf Entschädigung nach Artikel 4 des Fondsübereinkommens von 1992 oder nach Artikel 4 des Zusatzfondsübereinkommens von 2003

ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis oder der Verschmutzungsschaden eingetreten ist oder Schutzmaßnahmen im Sinne von Artikel I Nr. 7 des Haftungsübereinkommens von 1992 oder Artikel 1 Nr. 9 des Bunkeröl-Übereinkommens ergriffen oder angeordnet worden sind.

(3) Ist der Verschmutzungsschaden in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland verursacht worden oder sind dort Schutzmaßnahmen im Sinne von Artikel I Nummer 7 des Haftungsübereinkommens von 1992 oder Artikel 1 Nummer 7 des Bunkeröl-Übereinkommens ergriffen oder angeordnet worden und ist ein anderer Gerichtsstand nicht begründet, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Hamburg Port Authority ihren Sitz hat.

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Zitiervorschlag: § 6 ÖlSG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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