nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 11 ÖlHaftG

Gesetz zu den Internationalen Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 27.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für Streitigkeiten wegen der Ansprüche

1.
auf Schadenersatz oder Ersatz von Aufwendungen wegen Verschmutzungsschäden nach Artikel III, IV und VII Abs. 8 des Haftungsübereinkommens oder nach Artikel 2 dieses Gesetzes,
2.
auf Entschädigung nach Artikel 4 des Fondsübereinkommens und
3.
auf Erstattung nach Artikel 5 des Fondsübereinkommens

ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich das schädigende Ereignis zugetragen hat oder der Verschmutzungsschaden eingetreten ist oder Schutzmaßnahmen im Sinne von Artikel I Nr. 7 des Haftungsübereinkommens ergriffen oder angeordnet worden sind.