nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 2 ÖkoKennzV — Verwendung des Öko-Kennzeichens

Öko-Kennzeichenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Öko-Kennzeichen ist

- 1. bei der Abgabe verpackter Erzeugnisse auf der Verpackung

  - a) durch Aufdruck, Aufkleber oder einem auf sonstige Weise mit der Verpackung verbundenen Etikett,

  - b) an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und unverwischbar oder

- 2. bei der Abgabe unverpackter Erzeugnisse unmittelbar auf dem Erzeugnis oder auf einem Schild unmittelbar neben dem Erzeugnis nach Maßgabe der Nummer 1 Buchstabe b

anzubringen.

(2) Die Verwendung des Öko-Kennzeichens für Zwecke der Werbung oder der sonstigen Unterrichtung des Verbrauchers ist zulässig, soweit

- 1. ein Erzeugnis, das mit dem Öko-Kennzeichen gekennzeichnet werden darf, oder

- 2. unabhängig von einem Erzeugnis der ökologische Landbau

angepriesen wird.

---

Zitiervorschlag: § 2 ÖkoKennzV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96koKennzV/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
