nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 10 ÖPNVG (Brandenburg) — Finanzierungsgrundsätze

ÖPNV-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind nach Möglichkeit durch Fahrgelderträge zu decken.

(2) Die Finanzverantwortung für den öffentlichen Personennahverkehr obliegt dem jeweiligen Aufgabenträger. Bei verkehrlichen Verflechtungen, die sich über die Gebietsgrenzen des jeweiligen Aufgabenträgers hinaus erstrecken, haben sich die betroffenen Aufgabenträger abzustimmen. Bei verkehrlichen Verflechtungen, die sich über die Landesgrenzen hinaus erstrecken, soll eine Abstimmung mit den Aufgabenträgern der benachbarten Länder erfolgen.

(3) Kostendeckungsfehlbeträge des öffentlichen Personennahverkehrs tragen die Aufgabenträger, soweit sie diese im Sinne einer Abdeckung gemeinwirtschaftlicher Lasten veranlaßt haben und sie in ihrem Gebiet entstehen. Veranlaßt ein Aufgabenträger im gegenseitigen Einvernehmen Leistungen im Gebiet eines anderen Aufgabenträgers, so hat jeder Aufgabenträger von dem entstehenden Kostendeckungsfehlbetrag den sein Gebiet betreffenden Anteil zu tragen, sofern nicht einvernehmlich andere Vereinbarungen getroffen worden sind.

---

Zitiervorschlag: § 10 ÖPNVG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96PNVG/10

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
