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# § 6 ÖPNVFV (Brandenburg) — Schlussbestimmungen

ÖPNV-Finanzierungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die kommunalen Aufgabenträger können einzeln oder gemeinsam den zuständigen Verkehrsverbund mit der Erledigung ihrer Obliegenheit nach § 2 Absatz 5 beauftragen. Der zuständige Verkehrsverbund kann sich zur Erledigung dieser Aufgabe auch eines Dritten bedienen.

(2) Die §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung finden auf die Zuweisungen nach § 11 des ÖPNV-Gesetzes keine Anwendung.

(3) Das Landesamt für Bauen und Verkehr berät die kommunalen Aufgabenträger bei der Beantragung der Zuweisung und der Erstellung des vereinfachten Nachweises.

(4) Das Landesamt für Bauen und Verkehr erstattet dem für Verkehr zuständigen Ministerium jährlich zum 30. September einen zusammenfassenden Bericht über die Meldungen der Aufgabenträger sowie über die Wirkungen des Verteilungsschlüssels, insbesondere über die Effizienz und den verkehrlichen Erfolg.

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Zitiervorschlag: § 6 ÖPNVFV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96PNVFV/6

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