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# § 5 ÖPNVFV (Brandenburg) — Vereinfachter Nachweis

ÖPNV-Finanzierungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein vereinfachter Nachweis der kommunalen Aufgabenträger über die Entwicklungen ihres kommunalen öffentlichen Personennahverkehrs muss mindestens folgenden Inhalt haben:

Eine Aufstellung über die Verwendung der zugewiesenen Mittel nach § 11 Absatz 2 des ÖPNV-Gesetzes. Die Aufstellung soll insbesondere Angaben zu folgenden Verwendungsarten enthalten:

die vom Aufgabenträger getätigten, geförderten oder veranlassten Investitionen,

die vom Aufgabenträger bestellten Verkehrsleistungen,

die vom Aufgabenträger gesondert getätigten Aufwendungen zur Sicherstellung vergünstigter Ausbildungstarife und

sonstige Ausgaben zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs.

Einen Nachweis über die Verwendung der gemäß § 1 Absatz 3 für investive Zwecke einzusetzenden Zuweisungen gemäß Anlage 1.

2a.

Einen detaillierten Nachweis über die Verwendung der nach § 11 Absatz 3 des ÖPNV-Gesetzes zugewiesenen Mittel für den dort genannten investiven Zweck jeweils gesondert für jedes Investitionsvorhaben. Die der Sonderrücklage zugeführten Mittel sind im Jahr der endgültigen Verausgabung gesondert für jedes Investitionsvorhaben nachzuweisen..

Falls ein Nahverkehrsplan aufgestellt worden ist, Angaben über seinen Umsetzungsstand.

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Zitiervorschlag: § 5 ÖPNVFV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96PNVFV/5

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