# § 3 ÖPNVFV (Brandenburg) — Verkehrliche Kooperation

ÖPNV-Finanzierungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine hinreichende verkehrliche Kooperation setzt voraus, dass die kommunalen Aufgabenträger in Angelegenheiten der verkehrlichen Verflechtung im Sinne des § 2 Absatz 12 des ÖPNV-Gesetzes zusammenarbeiten. Sie haben insbesondere sicherzustellen, dass

für alle Linien des kommunalen öffentlichen Personennahverkehrs in ihrem Zuständigkeitsgebiet der Verbundtarif gilt, der die Benutzung im Schienenpersonennahverkehr und im kommunalen öffentlichen Personennahverkehr gewährleistet, insbesondere die durchgängige Tarifierung zu allen Zielen benachbarter Aufgabenträger und zum Land Berlin,

über alle Linien des öffentlichen Personennahverkehrs in den Ländern Berlin und Brandenburg eine stets aktuelle Fahrplan- oder Reiseauskunft per Telefon und Internet gewährleistet wird,

ein System der Anschlusssicherung zwischen den Verkehrsangeboten des öffentlichen Personennahverkehrs besteht und

zwischen den Gebieten mehrerer Aufgabenträger ein Bedienungsangebot besteht, das demjenigen auf vergleichbaren Relationen innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des jeweiligen Aufgabenträgers in Quantität und Qualität entspricht. Für die Finanzierung der gemeinsamen Bedienungsangebote sind von den jeweiligen Aufgabenträgern die gleichen Maßstäbe anzulegen wie bei der Finanzierung von Verkehren, die vollständig in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen.

(2) Werden die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht oder nur teilweise erfüllt, so sollen die Zuweisungen um bis zu 25 vom Hundert gekürzt werden. Der Aufgabenträger ist vor der Entscheidung anzuhören.

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Zitiervorschlag: § 3 ÖPNVFV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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