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§ 5 ÖDZustG

Gesetz über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Rechts des öffentlichen Dienstes

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, die durch §§ 1 und 2 geänderten Vorschriften in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab geltenden Fassung bekanntzumachen.