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§ 3 ÖDZustG

Gesetz über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Rechts des öffentlichen Dienstes

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die in tarifrechtlichen Regelungen des öffentlichen Dienstes vorgesehenen Zuständigkeiten des Bundesministers der Finanzen gehen auf den Bundesminister des Innern über.