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# § 6 ÖDAPrV — Einladungen zu den Sitzungen der Prüferdelegation und Sitzungsprotokolle

Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung  
Stand: 20.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zu jeder Sitzung der Prüferdelegation müssen

- 1. die Mitglieder rechtzeitig eingeladen werden und

- 2. die Stellvertreter und Stellvertreterinnen in geeigneter Weise über den Termin und den Inhalt der Sitzung unterrichtet werden.

Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin einzuladen, der oder die derselben Gruppe nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes angehören soll.

(2) Zu jeder Sitzung der Prüferdelegation ist ein Sitzungsprotokoll zu erstellen. Das Sitzungsprotokoll ist von allen anwesenden Mitgliedern zu bestätigen.

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Zitiervorschlag: § 6 ÖDAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/6

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