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§ 50 ÖDAPrV — Prüfung der Zusatzqualifikation

Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 20.03.2024 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Sieht die Ausbildungsordnung die Möglichkeit einer Zusatzqualifikation vor, so gilt für die Prüfung der Zusatzqualifikation Abschnitt 2 entsprechend.