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# § 47 ÖDAPrV — Antrag zur Wiederholung

Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung  
Stand: 20.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer die Abschlussprüfung wiederholen möchte, muss dies bei der zuständigen Stelle beantragen.

(2) Der Antrag muss innerhalb der Frist gestellt sein, die von der zuständigen Stelle bestimmt ist.

(3) Für den Antrag ist das Formular zu verwenden, das von der zuständigen Stelle zur Verfügung gestellt wird. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.

(4) In dem Antrag kann der Prüfling angeben, in welchen Prüfungsbereichen er von der Wiederholung der Abschlussprüfung befreit werden möchte.

(5) Dem Antrag ist der Bescheid über die nichtbestandene Abschlussprüfung beizufügen.

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Zitiervorschlag: § 47 ÖDAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/47

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