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# § 45 ÖDAPrV — Einsicht in die Prüfungsunterlagen und in die Ergebnisniederschriften zur Feststellung der Bewertung der Prüfungsleistungen

Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung  
Stand: 20.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfling kann beantragen, dass er seine schriftlich bearbeiteten Aufgaben und die Ergebnisniederschrift zur Feststellung der Bewertung der Prüfungsleistungen einsehen darf.

(2) Die Einsicht ist dem Prüfling nach Beendigung der Abschlussprüfung zu gewähren. Besteht die Abschlussprüfung aus zwei Teilen, so ist dem Prüfling die Einsicht auch nach Beendigung von Teil 1 zu gewähren.

(3) Die Aufbewahrungsfrist beträgt

- 1. für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben ein Jahr und

- 2. für die Ergebnisniederschriften zur Feststellung der Bewertung der Prüfungsleistungen zehn Jahre.

Sie beginnt an dem Tag, an dem dem Prüfling das Prüfungszeugnis oder der Bescheid über die nichtbestandene Abschlussprüfung zugegangen ist. Der Ablauf der Aufbewahrungsfrist wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

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Zitiervorschlag: § 45 ÖDAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/45

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