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§ 37 ÖDAPrV — Zeitpunkt für die mündliche Ergänzungsprüfung

Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung

Stand: 20.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die mündliche Ergänzungsprüfung findet frühestens statt, nachdem der Prüfling die mündliche Prüfungsleistung der regulären Abschlussprüfung erbracht hat.