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# § 30 ÖDAPrV — Bewertungsschlüssel

Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung  
Stand: 20.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in der Abschlussprüfung erbrachten Prüfungsleistungen sind nach dem folgenden Bewertungsschlüssel zu bewerten:

```
	Erreichte Punkte	Note als Zahl	Note in Worten	Notendefinition
	1	2	3	4
1	92,00 bis 100,00	1	sehr gut	eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
2	81,00 bis 91,99	2	gut	eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
3	67,00 bis 80,99	3	befriedigend	eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht
4	50,00 bis 66,99	4	ausreichend	eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
5	30,00 bis 49,99	5	mangelhaft	eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse vorhanden sind
6	0,00 bis 29,99	6	ungenügend	eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
```

(2) Wenn eine Prüfungsleistung von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Prüfungsleistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, ist die Bewertung auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen und anzugeben.

(3) Der Bewertungsschlüssel mit 100 erreichbaren Punkten ist auch bei der Berechnung der Zwischen- und Gesamtergebnisse anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 30 ÖDAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/30

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