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# § 2 ÖDAPrV — Errichten der Prüfungsausschüsse

Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung  
Stand: 20.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfungen errichtet die zuständige Stelle für jeden Ausbildungsberuf einen Prüfungsausschuss.

(2) Bei Bedarf können für einen Ausbildungsberuf jedoch auch mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. Ein Bedarf liegt insbesondere vor,

- 1. wenn eine große Zahl an Prüflingen die Abschlussprüfung absolviert oder

- 2. wenn in der Ausbildungsordnung besondere Anforderungen in der Abschlussprüfung vorgesehen sind.

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Zitiervorschlag: § 2 ÖDAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/2

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