# § 19 ÖDAPrV — Nichtöffentlichkeit

Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung  
Stand: 20.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.

(2) Anwesend sein können jedoch

- 1. Vertreter und Vertreterinnen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat,

- 2. Vertreter und Vertreterinnen der zuständigen Stelle,

- 3. die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle und

- 4. auf Wunsch des Betroffenen die jeweils zuständige Schwerbehindertenvertretung.

Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle auch die Anwesenheit anderer Personen zulassen, sofern dem keiner der Prüflinge widerspricht. Der Widerspruch muss vor Abnahme der Prüfungsleistungen des jeweiligen Prüfungsbereiches schriftlich oder elektronisch erklärt worden sein. Darauf sind die Prüflinge hinzuweisen.

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Zitiervorschlag: § 19 ÖDAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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