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# § 16 ÖDAPrV — Leitung der Abschlussprüfung

Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung  
Stand: 22.04.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Abschlussprüfung wird unter der Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss durchgeführt. Dessen unbeschadet können die Abnahme und die abschließende Bewertung von einzelnen Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen, auf zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses oder auf zwei Mitglieder einer Prüferdelegation übertragen werden.

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Zitiervorschlag: § 16 ÖDAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/16

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