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§ 1 ÖDAPrV — Anwendungsbereich

Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung

Stand: 20.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Abschlussprüfung und die Prüfung der Zusatzqualifikationen bei der beim Bundesverwaltungsamt errichteten zuständigen Stelle in den folgenden Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes:

1.
Verwaltungsfachangestellter und Verwaltungsfachangestellte – Fachrichtung Bundesverwaltung,
2.
Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement,
3.
Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste und Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste,
4.
Geomatiker und Geomatikerin sowie
5.
Fachangestellter für Bürokommunikation und Fachangestellte für Bürokommunikation.