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# § 4 ÄndSchnAusbV — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Änderungsschneider/zur Änderungsschneiderin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

- 6. Beraten von Kunden,

- 7. Instandhalten von Geräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen,

- 8. Zurichten von Kleinstücken und Hilfsstoffen,

- 9. Zurichten von Großstücken und Hilfsstoffen,

- 10. Ausführen von Näharbeiten,

- 11. Ändern von Heimtextilien,

- 12. Ausführen von Bügelarbeiten,

- 13. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

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Zitiervorschlag: § 4 ÄndSchnAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ndSchnAusbV/4

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